Satzung

Die Kopie der Satzung auf der Homepage ist nur informativ.

Satzung des Vereins Spielkultur Hamburg

Nur zur Vereinfachung wird in dieser Satzung immer die männliche Form gebraucht.

Bei Bedarf gilt gleichberechtigt auch die weibliche Form.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Spielkultur Hamburg.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(3) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist es, über den Spiel-, Freizeit- und Erholungsbereich, die Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, darunter auch sozial schwache Familien, Familien mit Migrationshintergrund, Arbeitslose und kranke Menschen, zu verbessern.

(2) Integration, Kommunikation, Interaktion und Kooperation sollen in den Bereichen Spiel und Freizeit durch Simulationen aktueller gesellschaftlicher, historischer und erdachter Konflikte und Lebenssituationen verbessert werden.

(3) Zum Erreichen dieser Ziele strebt der Verein die ausdrücklich gewünschte Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Gruppen und Organisationen an, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als einfaches ordentliches Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Tätigkeiten des Vereins

Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten Zielgruppen durch Spiel- und Freizeitmaßnahmen; insbesondere

1. Arbeit mit kranken Menschen, insbesondere Kindern,

2. Angebot von regelmäßigen Veranstaltungen; auch durch den Einsatz von sogenannten Rollen- und Simulationsspielen,

3. Planung und Durchführung von Projekten im Spiel-, Freizeit- Erholungs- und Bildungsbereich,

4. Öffentliche Vorträge, Tagungen, Ausstellungen und Informationsveranstaltungen,

5. Vermittlung und Beratung zur Durchführung von Projekten in den unter § 3 genannten Bereichen,

6. Schulungen von Mitgliedern in den unter § 3 genannten Bereichen.

§ 4 Finanzierung

(1) Die Geldmittel des Vereins werden aufgebracht durch:

• Mitgliedsbeiträge

• Spenden

• Einnahmen aus Veranstaltungen, Honoraren, Veröffentlichungen

• Zuwendungen und Zuschüsse

• Schutzgebühr bei der Spieleausleihe

(2) Die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins sind vom Schatzmeister auf ein Bankkonto des Vereins einzuzahlen und ordnungsgemäß zu verwalten.

Der Schatzmeister ist für die sorgfältige Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich.

Ausgaben für den laufenden Geschäftsverkehr leistet er selbständig.

Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorstand und den Rechnungsprüfern die Kassenbücher und die Unterlagen dazu auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(3) Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins.

§ 5 Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins sind:

(1) Ordentliche Mitglieder

(2) Fördermitglieder

(3) Ehrenmitglieder

§ 6 Ordentliche Mitglieder

(4) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und seine Interessen zu wahren.

(5) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie Kinder und Jugendliche mit schriftlicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

(6) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins.

(7) Rechte der ordentlichen Mitglieder sind:

a) Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins

b) Teilnahme an den Mitgliederversammlungen; stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

(8) Pflichten der ordentlichen Mitglieder sind:

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten und sich satzungsgemäß zu verhalten.

§ 7 Förder- und Ehrenmitglieder

(1) Natürliche und juristische Personen können dem Verein als Fördermitglieder beitreten. Sie haben die gleichen Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

(2) Ehrenmitglieder sind Mitglieder ohne Rechte und Pflichten.

§ 8 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch das vollständige Ausfüllen der Beitrittserklärung beantragt.

Wird dem Beitritt fünf Wochen nach Eingang beim Vorstand durch diesen nicht widersprochen, gilt die Mitgliedschaft als angenommen.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes.

Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.

Die Austrittserklärung wirkt zum Ende eines Kalenderhalbjahres.

Sie muss bis zum 31. Mai bzw. 30. November des Jahres, für das sie gelten soll, zugegangen sein.

(3) Den Mitgliedern steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die

Lebensumstände eines Mitglieds eine weitere Teilnahme am Vereinsleben unmöglich oder unzumutbar machen. In diesen Fällen endet die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Monats.

§ 8a Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt nimmt der Verein die Kontaktdaten und personenbezogenen Daten des beigetretenen Mitglieds – Anschrift, Telefonnummer bzw. Mobilfunknummer,

E-Mail-Adresse und Geburtsdatum – auf. Diese Informationen werden in

EDVSystemen des Vereinsgespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Mitglieder können jederzeit Auskunft über ihre gespeicherten, persönlichen Daten verlangen, Ansprechpartner ist der Vorstand. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds aus dem Datenbestand des Vereins gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die steuerlich relevante Vorgänge betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 9 Ausschlussbestimmungen

(1) Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen durch den Vorstand ausgeschlossen werden:

a) Gefährdung oder Schädigung der Vereinsinteressen,

b) Verstoß gegen die Vereinssatzung,

c) Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten trotz schriftlicher Mahnung

(2) Der Ausschluss ist sofort wirksam. Er muss schriftlich erfolgen und bedarf einer Begründung.

(3) Gegen den Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit des Einspruches.

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Ausschlussbescheides dem Vorstand unter Darlegung der Gründe bekannt zu geben.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, nachdem beiden Seiten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Beirat.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Hierzu werden alle Mitglieder eingeladen.

(2) Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands,

b) Bericht des Beirats,

c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,

d) Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer,

e) Neuwahl des Vorstands und der zwei Rechnungsprüfer,

f) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt für das nächste Jahr, die Beitragsordnung und die Satzung der Ludothek,

g) Änderungen der Satzung,

h) Vereinsausschlussverfahren,

i) Befassung mit Anträgen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.

Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Ein Antrag dazu ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Er muss den Verhandlungsgegenstand nennen und von allen Antragstellern unterzeichnet sein.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand.

Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung muss vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung als schriftliche Benachrichtigung an alle Mitglieder zugegangen sein. Der Termin für die Mitgliederversammlung soll den Mitgliedern acht Wochen vorher bekannt gegeben werden

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Beirates als Versammlungsleiter geleitet, um die ordnungsgemäße Durchführung der

Versammlung zu gewährleisten. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer.

(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sollen mindestens vierzehn Werktage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Anträge, die die Änderung der Vereinssatzung betreffen, müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein und werden vom Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder übersandt. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die später oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.

(8) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den folgenden Personen:

1. Vorsitzender,

2. stellvertretender Vorsitzender,

3. Schatzmeister,

4. stellvertretender Schatzmeister,

5. Schriftführer.

(2) Vorstandsmitglied darf nur werden, wer seit mindestens einem Jahr Mitglied des

Vereins ist. Dies gilt nicht für den ersten Vorstand nach der Gründung des Vereins.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

(4) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB obliegt dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils uneingeschränkt und in Einzelvertretung.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandsämter ehrenamtlich aus.

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Umsetzung und Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins. Hierüber ist ein Tätigkeitsbericht zu erstellen. Einzelne Aufgaben können an die Mitglieder des Vereins mit deren Einverständnis delegiert werden.

b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

c) Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern

d) Einberufung der Mitgliederversammlungen

e) Vorschläge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung

(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung gefasst, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einmal im Monat einberufen wird.

Eingeladen werden außerdem der Beiratssprecher und der Ludothekar.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.

(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand hat der Vorstand das Recht, die Geschäfte für die Dauer der restlichen Amtszeit fortzuführen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die für die Positionen dieser ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine Neuwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit vornehmen muss.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann in diesem Fall auch eine vorgezogene Neuwahl des Gesamtvorstandes durchgeführt werden.

(9) Eine Abwahl des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds ist nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

(10) Der Vorstand darf Verpflichtungen nur im Rahmen seiner tatsächlichen vorhandenen Mittel eingehen. Rechtsgeschäfte, die die Aufnahme eines Kredits als solches notwendig machen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 13 Der Beirat

(1) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und abberufen.

(2) Der Beirat kommt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.

(3) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

1. Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins,

2. Beratung des Vorstandes.

(4) Aus dem Kreis seiner Mitglieder wählt der Beirat jedes Jahr einen Sprecher und einen Stellvertreter.

(5) Der Beiratssprecher beruft die Beiratssitzungen ein und leitet sie.

Zu den Sitzungen lädt er den Vorstand ein und kann auch weitere Mitglieder einladen.

Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

Über die Beiratsbeschlüsse wird ein Protokoll angefertigt.

(6) Der Beiratssprecher hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 14 Tätigkeit der Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen.

(2) Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(3) Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Bei Ausscheiden beider Rechnungsprüfer werden diese Positionen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung neu besetzt.

§ 15 Ludothek

(1) Der Verein richtet eine Ludothek ein.

(2) Der Vorstand ernennt ein Mitglied zur Verwaltung der Ludothek (Ludothekar), der gleichzeitig Mitglied des Beirats ist.

Der Ludothekar nimmt an den Vorstandssitzungen teil.

(3) Näheres regelt die Satzung der Ludothek.

§ 16 Vereinsregister

Der Verein Spielkultur Hamburg soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützig tätige

Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige

Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Die Einrichtung wird auf der zur Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06. Februar 2013 beschlossen und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 21.08.2013, am 18.07.2018 und am 05.02.2020 geändert.